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   VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09   

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https://dejure.org/2009,32279
VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09 (https://dejure.org/2009,32279)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 44-IV-09 (https://dejure.org/2009,32279)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2009 - 44-IV-09 (https://dejure.org/2009,32279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Anspruch auf ein zügiges Verfahren - Gedanken zur Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte Brandenburg und Sachsen (Dr. Markus Scheffer; NJ 2010, 265)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Sachsen, 30.11.2009 - 8 K 2178/07

    Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1.5.2005

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09
    hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Jochen Rozek und Hans-Heinrich Trute am 25. September 2009 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf das Verfahren 8 K 2178/07 vor dem Sächsischen Finanzgericht bezieht.

    Mit seiner am 16. April 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer seiner vor dem Sächsischen Finanzgericht (8 V 967/07 und 8 K 2178/07) geführten Rechtsstreitigkeiten.

    Am 6. November 2007 erhob der Beschwerdeführer wegen unterbliebener Entscheidung seines Einspruches vom 22. Februar 2007 eine Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 beim Sächsischen Finanzgericht (8 K 2178/07).

    Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren 8 K 2178/07 und zuletzt hilfsweise für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit keinen Erfolg habe, eine Verletzung dieses Grundrechts im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 V 967/07.

    Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem ein Verstoß gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) in dem beim Sächsischen Finanzgericht anhängigen Verfahren 8 K 2178/07 gerügt wird, zulässig, aber unbegründet.

    Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine Wiederholungsgefahr darin erblickt, dass eine Grundrechtsverletzung im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren 8 K 2178/07 drohe, kann hierauf ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nicht erfolgreich gestützt werden.

  • FG Sachsen, 14.04.2009 - 8 V 967/07

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung einer Stretchlimousine mit zulässigem

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09
    Mit seiner am 16. April 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer seiner vor dem Sächsischen Finanzgericht (8 V 967/07 und 8 K 2178/07) geführten Rechtsstreitigkeiten.

    Mit Beschluss vom 14. April 2009 (8 V 967/07), der dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 zugegangen ist, lehnte das Finanzgericht diesen Antrag ab.

    Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf) im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren 8 K 2178/07 und zuletzt hilfsweise für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit keinen Erfolg habe, eine Verletzung dieses Grundrechts im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 V 967/07.

    Sofern die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ohne Erfolg bleibe, bestehe trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiterhin ein berechtigtes Interesse, die Grundrechtsverletzung im Verfahren 8 V 967/07 feststellen zu lassen.

    Darüber hinaus sind den Beteiligten in dem vom Finanzgericht gleichfalls zu bearbeitenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 8 V 967/07 rechtliche Hinweise erteilt bzw. die vorläufige Rechtsauffassung des Gericht mitgeteilt worden.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, im finanzgerichtlichen Verfahren 8 V 967/07 sei sein Grundrecht auf ein zügiges Verfahren verletzt worden.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09
    Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.Vm. § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unterliegt ein Hilfsantrag jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn über ihn in demselben Verfahren entschieden werden kann, in dem über den Hauptantrag zu entscheiden ist, und wenn durch die Entscheidung über den Hilfsantrag die prozessualen und materiellen Rechte Dritter nicht in anderer Weise betroffen werden, als sie betroffen worden wären, wenn der Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt und darüber entschieden worden wäre (vgl. BVerfGE 1, 299 [310]; Klein/Bethge in:.
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 20-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09
    a) Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 20-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 107-IV-08

    Der Anspruch auf ein zügiges Verfahren - Gedanken zur Rechtsprechung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09
    Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2008 - Vf. 107-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 79-IV-09

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

    Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 110-IV-08; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 44-IV-09, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - m.w.N.).

    Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2008 - Vf. 107-IV-08; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 44-IV-09, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Der dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Zweck, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, war damit bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entfallen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 44-IV-09, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 42-IV-09
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 44-IV-09).
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